Auch am Ende der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage gewesen, Kopfrechenaufgaben des Einmaleins problemlos zu lösen, und der Konzentrationstest "Serielle Sieben" sei akkurat und problemlos gelöst worden (VB 182.3 S. 30, 31, 34 und 38). Das von der Versicherten subjektiv erlebte Ausmass einer vorzeitigen Erschöpfung und Ermüdung habe sich auf der Befundebene in der neurologischen Begutachtung nicht nachvollziehen lassen (VB 182.1 S. 2).