6.2.3. Wenn die Beschwerdeführerin sodann ausführt, die gutachterliche Auseinandersetzung mit der Fatigue sei praktisch inexistent (Beschwerde S. 7), kann dem nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter hat nachvollziehbar dargetan, dass eine erhöhte Ermüdbarkeit zwar vorliege, diese aber der leichten depressiven Episode zugeordnet werden könne. Dabei hat er diese von der Differenzialdiagnose einer Neurasthenie, welche rein deskriptiv der somatischen Diagnose Fatigue entspreche, abgegrenzt (Gutachten vom 2. März 2022 in VB 182.2. S. 11).