mindestens nicht stärker) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuwirken. So machten weder Dr. med. L._____, Facharzt für Neurologie, des Universitätsspitals J._____ noch Dr. med. F._____ Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. F._____ führte aus, dass der Krankheitsverlauf subjektiv in den letzten Monaten stabil gewesen sei (Bericht vom 16. November 2022 in VB 204 S. 2 f.).