In der nach 2019 durchgeführten Diagnostik ergebe sich kein Anhalt für eine entzündliche Aktivität im zentralen Nervensystem. Die ursprünglich beschriebene Sensibilitätsstörung habe sich vollständig zurückgebildet. Weitere sensomotorische Defizite seien im anschliessenden Verlauf nicht diagnostiziert worden (VB 182.3 S. 34). Die Multiple Sklerose begründe vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der bestehenden erheblichen Ressourcen bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Leistungsminderung und keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit (VB 182.3 S. 39).