__ erstellen Berichte im Sinne einer klinischen Hypothesenbildung aufzufassen seien). Im Übrigen kommt es für die Beurteilung des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs ohnehin nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2). Weder Dr. med. K._____ noch Dr. med. F._____ machten konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Im Gutachten wurden die Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hingegen nachvollziehbar hergeleitet und begründet.