kein Beweiswert zu. Der Sachverhalt sei somit unvollständig abgeklärt (Beschwerde S. 6 ff.). Auch das psychiatrische Teilgutachten vermöge nicht zu überzeugen. Die diagnostische Vorgehensweise des Gutachters sei zu bemängeln (Beschwerde S. 9). Es sei nicht schlüssig, nicht vollständig und der Sachverhalt könne nicht als ohne Zweifel erstellt gelten. Das Gutachten sei somit ungenügend. Auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % könne nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 10).