Die Fatigue sei per Definition ein subjektiver Aspekt des Störungserlebens und nicht objektiv überprüfbar. Es ergäben sich keine Aspekte, die die Feststellungen des neurologischen und des psychiatrischen Gutachtens inklusive neuropsychologische Zusatzbeurteilung in Zweifel ziehen. Derselbe medizinische Sachverhalt werde in diagnostischer Hinsicht unterschiedlich eingeschätzt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden in ihren Auswirkungen auf die berufsbezogenen Funktionen unterschiedlich bewertet. Neue medizinische Ergebnisse ergäben sich nicht (VB 241; vgl. auch den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H._____ vom 8. Januar 2024 in VB 242).