Dieser führt in der "Konsiliarische[n] Aktenbeurteilung RAD (neurologisch)" vom 5. Januar 2024 aus, dass die Angaben zur durch die I._____ gestellten Diagnose eines Verdachtes auf das Vorliegen einer anankastischen Persönlichkeitsstörung in sich widersprüchlich seien und die Diagnose deshalb nicht nachvollzogen werden könne. Betreffend das Vorliegen einer Depression ergäben sich aus dem Bericht der I._____ in klinischer und diagnostischer Hinsicht gegenüber dem psychiatrischen (Teil-)Gutachten keine neuen Aspekte. Es seien keine Befunde aufgeführt worden, die einen Zusammenhang zwischen einer Gehirnerkrankung und der postulierten affektiven Störung wahrscheinlich machten.