Die Vergesslichkeit sowie der Längsverlauf sprächen gegen eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei sodann bis zur Erkrankung voll leistungsfähig gewesen, was untypisch sei für eine Persönlichkeitsstörung. Auch sei sie in der Begutachtung nicht derart aufgefallen, wie das bei einer manifesten Persönlichkeitsstörung der Fall gewesen wäre. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden. Auch die Diagnose einer schweren depressiven Episode könne aufgrund des Berichtes nach wie vor nicht bestätigt werden. Es werde ein Aktivitätenniveau festgehalten, wenn auch ein "stures" (VB 214 S. 2 ff.). -5-