Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass vor allem die innere Haltung des Sollens durch die Behandlerin wiederholt beschrieben worden sei. Es fehle aber die ständige (zwanghafte) Beschäftigung mit Details, Regeln, Listen, Ordnung, Organisation oder Plänen ebenso wie die Behinderung von Aufgaben dadurch. Die Beschwerdeführerin komme durchaus aus dem Haus, vor allem in Begleitung, halte an ihren wenigen Aktivitäten fest und sei nicht geprägt von übermässigem Zweifel mit Ambivalenz und Ambitendenz, wie dies bei zwanghaften Persönlichkeitsstörungen der Fall wäre. Die Vergesslichkeit sowie der Längsverlauf sprächen gegen eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung.