Weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet sei retrospektiv und anhaltend eine dauerhaft anhaltende wesentliche Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit begründbar. Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau als auch für eine denkbare Verweistätigkeit wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit (VB 182.1 S. 2 f.).