Temporär habe von Juni bis Oktober 2019 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der stationären Diagnostik und Therapie sowie Rehabilitation der Multiplen Sklerose bestanden. Es habe retrospektiv möglicherweise auch phasenhaft eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmung bestanden. Eine dauerhaft anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin seit Juni 2019 nicht bestanden. Weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet sei retrospektiv und anhaltend eine dauerhaft anhaltende wesentliche Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit begründbar.