"1. Die Verfügung vom 11. März 2024 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. März 2024 aufzuheben, ein gerichtliches Obergutachten einzuholen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.