Prüfung der Integritätsentschädigung nicht als verfrüht erweist. Die Beurteilung der Integritätsentschädigung durch Kreisärztin Dr. med. B._____ vom 11. April 2022 (VB 327) wird vom Beschwerdeführer sodann nicht konkret gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 zu bestätigen ist. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).