8. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung bringt der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verfrüht geprüft, da die medizinische Behandlung nicht abgeschlossen sei und der Endzustand nicht erreicht sei (vgl. Beschwerde S. 11). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt – den Fallabschluss zu Recht per 31. Juli 2022 vorgenommen hat (vgl. E. 6.4. hiervor), weshalb sich die - 14 -