Die weiteren Merkmale wirken sich ausweislich der Akten nicht weiter lohnsenkend aus. Gesamthaft ist daher der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % nicht zu beanstanden. Das von der Beschwerdegegnerin gestützt darauf errechnete Invalideneinkommen von Fr. 62'770.00 wird vom Beschwerdeführer nicht weiter bemängelt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 7 % (Fr. 67'470.00 - Fr. 62'770.00 / Fr. 67'470.00). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art.