in einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei Gehen über 300-500 Meter repetitiv eingeschränkt ist, Sitzen in Zwangshaltung für das rechte Knie nicht zumutbar ist, häufige Stellungswechsel am Arbeitsplatz möglich sein müssen, ohne kniende/kauernde Tätigkeiten, ohne Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebener Unterlage, eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. VB 316 S. 12 f.). Anders als beim vom Beschwerdeführer zitierten (vgl. Beschwerde S. 16) Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. dortige E. 4.4.2) bestehen vorliegend jedoch keine