Hinsichtlich des Merkmals der leidensbedingten Einschränkungen ist festzuhalten, dass gemäss beweiskräftiger (vgl. E. 6.4. hiervor) Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. B._____ in einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei Gehen über 300-500 Meter repetitiv eingeschränkt ist, Sitzen in Zwangshaltung für das rechte Knie nicht zumutbar ist, häufige Stellungswechsel am Arbeitsplatz möglich sein müssen, ohne kniende/kauernde Tätigkeiten, ohne Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebener Unterlage, eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. VB 316 S. 12 f.).