7.3. 7.3.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund der festgestellten unfallbedingten Einschränkungen sowie der "persönlichen Situation" des Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug von 5 % (vgl. VB 381 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen, u.a. da er selbst bei leichten körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt sei (Beschwerde S. 16 f.). - 12 -