Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zu Unrecht auf die (allgemeinen) Ziffern 10 bis 33, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, abgestellt (vgl. VB 381 S. 11 f.), denn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweisser ist den Ziffern 24-25, Herstellung von Metallerzeugnissen, zuzuordnen (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2025). Es resultiert daher unter Anwendung der im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids aktuellsten Tabellenwerte (LSE 2020,TA1_tirage_skill_level, Metallerzeugung; Herst. v. Metallerzeugnissen, Ziff.