Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt ein Einkommen von lediglich maximal Fr. 50'694.00 jährlich (VB 150 S. 4) erzielte, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nicht. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zu Unrecht auf die (allgemeinen) Ziffern 10 bis 33, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, abgestellt (vgl. VB 381 S. 11 f.), denn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweisser ist den Ziffern 24-25, Herstellung von Metallerzeugnissen, zuzuordnen (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2025).