Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Anwendung des Tabellenlohns des Kompetenzniveaus 2. Er hat jedoch nur die obligatorische Schule in Italien absolviert und arbeitete als Ungelernter in der vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Schweisser und Isoleur (VB 79 S. 1; 117 S. 1). Zudem übte er diese Tätigkeit lediglich rund vier Jahre aus; zuvor war er unter anderem in der Gastronomie tätig gewesen (VB 150 S. 4; 369 S. 2). Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt ein Einkommen von lediglich maximal Fr. 50'694.00 jährlich (VB 150 S. 4) erzielte, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nicht.