7.2.3. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist unumstritten auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen, denn die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ging Konkurs (VB 104; vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).