Gestützt auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. B._____ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit liegt hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit vor (vgl. VB 316 S. 13).