Ein Bericht über einen Arbeitsversuch lässt per se ohnehin keine zuverlässigen Rückschlüsse bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person bzw. deren Arbeitsfähigkeit zu, weil es sich dabei nicht um eine medizinische Einschätzung handelt und die im Rahmen eines entsprechenden Arbeitsversuchs von der versicherten Person gezeigte Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden kann mit deren – unfallversicherungsrechtlich massgebendem – medizinisch-theoretisch bestehendem Leistungsvermögen. Eine ärztliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen im Bericht der G AG erübrigte sich somit.