Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass er im Rahmen der Eingliederungsmassnahme lediglich ein 75%iges Pensum erreicht habe und die Erkenntnisse der Eingliederungsbemühungen der kreisärztlichen Einschätzung diametral entgegenstehen würden (Beschwerde S. 14 f.), ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsvermittlung und damit keine "ausführliche berufliche Abklärung" im Sinne der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 14; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1) durchgeführt wurde. Der Bericht der G AG (VB 375 S. 1 f.) enthält denn auch keine objektiven Feststellungen zur