Vorliegend handelte es sich bei der durch die IV-Stelle, Kanton Aargau, durchgeführten Eingliederungsmassnahme um eine Arbeitsvermittlung (vgl. VB 358 S. 1), welche dem Fallabschluss somit nicht entgegenstand. Die Beschwerdegegnerin hatte demnach die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung nicht abzuwarten und war demnach auch nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Akten von der IV-Stelle einzuholen.