6.3.2. Der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch kann dann noch nicht beurteilt werden, wenn zwar der medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht ist, aber noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gange sind. Das Ergebnis solcher Massnahmen ist abzuwarten, wenn sie Unfallfolgen betreffen und geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Relevante Massnahmen sind insbesondere die Umschulung gemäss Art. 17 IVG und die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG, nicht jedoch eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art.