6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Fallabschluss setze den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen voraus. Die Beschwerdegegnerin habe den Fallabschluss verfügt, ohne sich überhaupt um die Eingliederung gekümmert zu haben und ohne im Einspracheverfahren dazu irgendwelche Akten eingeholt zu haben (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). -9-