Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht nachvollziehbar. Die Parteigutachter empfahlen sodann im Wesentlichen eine weitere Kräftigung der Muskulatur und eine konsequente Therapie der Fehlbelastungssyndrome (vgl. VB 352 S. 28). Rechtsprechungsgemäss steht die Annahme, dass der Beschwerdeführer weiter von Physiotherapie profitieren kann, dem Fallabschluss aber nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen).