Der Beschwerdeführer steht ausweislich der Akten jedoch gar nicht mehr in medizinischer Behandlung. Der behandelnde Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss nämlich die ärztliche Behandlung am 14. Dezember 2021 mangels weiterer Behandlungsoptionen respektive sinnvoller weiterführender Abklärungen ab und bat die Beschwerdegegnerin um eine abschliessende Beurteilung (vgl. VB 294 S. 2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht nachvollziehbar.