Die Tätigkeit solle bevorzugt sitzend erfolgen. Arbeiten mit gelegentlichem Knien und Bücken könnten nicht durchgeführt werden. Arbeiten in Zwangshaltungen seien nicht möglich. Überkopfarbeiten seien möglich. Es dürften keine Arbeiten auf Gerüsten, Leitern, Regalleitern ausgeführt werden; Treppensteigen sei überwiegend möglich. Arbeiten mit besonderer Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturwechsel seien zu vermeiden (VB 369 S. 40 f.). -7-