Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der erhobenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als ungelernter Arbeiter im Sanitärgewerbe. Im Beruf als Buschauffeur, für die der Beschwerdeführer aktuell eine Umschulung absolviere, bestehe zum jetzigen Zeitpunkt ebenso eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (VB 352 S. 27).