Mit Stellungnahme vom 11. April 2022 führte Kreisärztin Dr. med. B._____ zum Vorliegen eines allfälligen unfallbedingten Integritätsschadens aus, am rechten Kniegelenk sei in Zusammenschau der klinischen Befunde anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 28. Februar 2022 und aktueller Bildgebung die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Es liege keine mässige Arthrose und keine Instabilität vor. Bezüglich des linken Kniegelenks habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er völlig beschwerdefrei sei. Im Gesamtkontext sei davon auszugehen, dass auch bezüglich des linken Kniegelenks die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei (VB 327).