1.3. Der "Einsprachespracheergänzung" vom 26. Mai 2023 (VB 373) lassen sich keine Ausführungen betreffend die Verfahrensfairness entnehmen, weshalb unklar bleibt, womit sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang hätte auseinandersetzen sollen. Weiter hat sich die Beschwerdegegnerin zum Privatgutachten vom 2. November 2022 sowie zu den von der IV-Stelle Aargau durchgeführten Eingliederungsmassnahmen im angefochtenen Einspracheentscheid geäussert (vgl. VB 381 S. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. -4-