1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den mit der "Einspracheergänzung" vom 26. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 373) erfolgten Hinweisen auf die Verfahrensfairness, der Ergänzung des bereits eingereichten Gutachtens mit dem Verlauf bis 2. November 2022 und dem Hinweis auf die Koordination mit der IV hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 4 ff.).