2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auch nach dem 31. Juli 2022 auszurichten, insbesondere weiterhin Taggelder und Heilbehandlungskosten zu übernehmen, später allenfalls weitere Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung usw.). -3- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.