sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. April 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 21. März 2024 sei aufzuheben.