Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.215 / lm / GM Art. 35 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch MLaw Nadine Berchtold-Suter, Rechtsanwältin, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 21. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer war seit 2016 als Mitarbeiter Vorfabrikation angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegeg- nerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 31. Mai 2017 beim Fussballspielen für einen Kopfball aufsprang und bei der Landung mit dem rechten Bein bzw. Knie einknickte und sich dabei eine Verletzung zuzog. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 31. Mai 2017 und richtete die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus, welche mit Schreiben vom 19. September 2017 eingestellt wurden. 1.2. Am 20. August 2019 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall vom 13. August 2019 und am 25. November 2019 einen weiteren Rückfall vom 19. November 2019 zum Unfall vom 31. Mai 2017. Die Beschwerdegeg- nerin richtete hierfür wiederum vorübergehende Leistungen aus. Nach verschiedenen Abklärungen und Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2022 mit, dass durch weitere Behandlungen keine wesentliche Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr erreicht werden könne, unfallbedingt als Dauerheilkosten weiterhin die benötigten Schmerzmittel sowie je nach Schmerzexazerbation und Belastung zwei bis drei Serien Physiotherapie pro Jahr übernommen würden und die Taggeldleistungen nach einer Übergangsfrist bis 31. Juli 2022 per 1. August 2022 definitiv eingestellt würden. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 21. März 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. April 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 21. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auch nach dem 31. Juli 2022 auszurichten, insbesondere weiterhin Taggelder und Heilbehandlungs- kosten zu übernehmen, später allenfalls weitere Leistungen (Invaliden- rente, Integritätsentschädigung usw.). -3- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 23. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner gegen die Verfügung der IV-Stelle, Aargau, vom 21. Juni 2024 betreffend Rente erhobenen Beschwerde vom 22. August 2024 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den mit der "Einsprache- ergänzung" vom 26. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 373) erfolgten Hinweisen auf die Verfahrensfairness, der Ergänzung des bereits eingereichten Gutachtens mit dem Verlauf bis 2. November 2022 und dem Hinweis auf die Koordination mit der IV hinsichtlich der Eingliederungs- massnahmen auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 4 ff.). 1.2. Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). 1.3. Der "Einsprachespracheergänzung" vom 26. Mai 2023 (VB 373) lassen sich keine Ausführungen betreffend die Verfahrensfairness entnehmen, weshalb unklar bleibt, womit sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang hätte auseinandersetzen sollen. Weiter hat sich die Beschwerdegegnerin zum Privatgutachten vom 2. November 2022 sowie zu den von der IV-Stelle Aargau durchgeführten Eingliederungsmass- nahmen im angefochtenen Einspracheentscheid geäussert (vgl. VB 381 S. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. -4- 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 21. März 2024 (VB 381) zu Recht den Fallabschluss per 31. Juli 2022 vorgenommen sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint hat. 3. Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur so- lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. auch: BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357 mit Hinweisen). Unter namhafter Besserung ist die zu erwartende Steigerung oder Wieder- herstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu verstehen. Dabei muss die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen, während unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2021 vom 15. Juni 2021 E. 2.2). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einsprache- entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Unter- suchungsbericht von Kreisärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 1. März 2022 über die am 28. Februar 2022 durchgeführte Untersuchung. Die Kreisärztin stellte folgende Diagnosen (VB 316 S. 11): "Rechtes Kniegelenk Persistierende Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks mit ausgeprägter Quadrizepsatrophie bei Status nach Patellarsehnenaug- mentation und Quadrizepssehnentransfer November 2020 bei Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion mittels Patellarsehnentrans- plantat November 2019 bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur 2017. Linkes Kniegelenk Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie April 2019, zurzeit be- schwerdefrei." Kreisärztin Dr. med. B._____ führte aus, die bisherige Tätigkeit als Fabrikarbeiter, was eine rein stehende Tätigkeit sei, sei nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei Gehen über 300-500 Meter repetitiv eingeschränkt sei, Sitzen in Zwangshaltung für das rechte Knie nicht zumutbar sei, häufige Stellungswechsel am Arbeitsplatz möglich sein müssten, ohne kniende/kauernde Tätigkeiten, ohne Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebener Unterlage, liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (VB 316 S. 12 f.). -5- Mit Stellungnahme vom 11. April 2022 führte Kreisärztin Dr. med. B._____ zum Vorliegen eines allfälligen unfallbedingten Integritätsschadens aus, am rechten Kniegelenk sei in Zusammenschau der klinischen Befunde anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 28. Februar 2022 und aktueller Bildgebung die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Es liege keine mässige Arthrose und keine Instabilität vor. Bezüglich des linken Kniegelenks habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er völlig beschwerdefrei sei. Im Gesamtkontext sei davon auszugehen, dass auch bezüglich des linken Kniegelenks die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei (VB 327). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 6. 6.1. 6.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich keine Medizinerin mit den Parteigutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. Februar 2022 und vom 2. November 2022 auseinandergesetzt. Die Beschwerde- gegnerin versuche, dies einfach mit der Behauptung zu umgehen, darin seien unfallfremde Beschwerden berücksichtigt. Das sei aber nicht der Fall und es gebe auch keine medizinische Würdigung im Einspracheentscheid, -6- welche Befunde und welche Schlussfolgerung darin unfallfremd sein sollten (Beschwerde S. 6 f.). 6.1.2. Mit Parteigutachten vom 18. Februar 2022 stellten Dr. med. C._____ und med. pract. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 352 S. 24): "1. Belastungs- und Bewegungsabhängiges Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenkes bei neurologisch diagnostiziertem neuromuskulären Defizit mit leichter Athrophie der Quadrizepsmuskulatur (…)". Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der erhobenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als ungelernter Arbeiter im Sanitärgewerbe. Im Beruf als Buschauffeur, für die der Beschwerdeführer aktuell eine Umschulung absolviere, bestehe zum jetzigen Zeitpunkt ebenso eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (VB 352 S. 27). In einem weiteren Parteigutachten vom 2. November 2022 führten Dr. med. C._____ und med. pract. D._____ aus, im Beruf als Buschauffeur werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % perspektivisch in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten angenommen. Es sei jedoch von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf auszugehen. Zu Beginn könne ein Arbeitsversuch im reduzierten Arbeitspensum gestartet werden. Der Arbeitsversuch könne im reduzierten Stundenpensum durchaus schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitraum von 0-12 Monaten durchgeführt werden. Für mögliche andere Verweistätigkeiten könne das mögliche Belastungsprofil wie folgt nach dem oben genannten Zeitraum definiert werden: Es könnten überwiegend körperlich leichte Arbeiten ausgeübt werden. Lasten bis zu fünf Kilogramm könnten gelegentlich gehoben und getragen werden. Gelegentliche Arbeiten im Gehen, Stehen, wechselweise im Gehen und Sitzen seien möglich. Ein Wechsel der Körperhaltung müsse nicht garantiert sein. Die Tätigkeit solle bevorzugt sitzend erfolgen. Arbeiten mit gelegentlichem Knien und Bücken könnten nicht durchgeführt werden. Arbeiten in Zwangshaltungen seien nicht möglich. Überkopfarbeiten seien möglich. Es dürften keine Arbeiten auf Gerüsten, Leitern, Regalleitern ausgeführt werden; Treppensteigen sei überwiegend möglich. Arbeiten mit besonderer Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturwechsel seien zu vermeiden (VB 369 S. 40 f.). -7- 6.1.3. Dr. med. C._____ und med. pract. D._____ stellten fest, es würden unter anderem Beeinträchtigungen aufgrund einer Insertionstendinose im Be- reich der rechten Hüfte mit leicht verminderten Beweglichkeiten der rechten Hüfte sowie eine Knicksenkfussdeformität mit einer leicht valgischen Beinachse bestehen (vgl. VB 352 S. 25; 369 S. 38). Somit berücksichtigen sie in ihrer Beurteilung auch Beschwerden, welche nicht unfallkausal sind, worauf auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. März 2024 hinwies (vgl. VB 382 S. 9). Im Übrigen ist das Partei- gutachten in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig begründet, wie nach- folgend aufgezeigt wird. Dr. med. C._____ und med. pract. D._____ legten nicht dar, aufgrund welcher funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten resultieren soll. Es wurden insbesondere die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben (vgl. VB 369 S. 9). Die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person allein genügen für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Über- prüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Dr. med. C._____ und med. pract. D._____ erhoben jedoch im Wesentlichen unauffällige Untersuchungsbefunde des rechten Knies (VB 369 S. 9 f.) und sie hielten fest, die bestehenden belastungs- und bewegungsbedingten Beschwerden würden aufgrund des neurologisch diagnostizierten neuromuskulären Defizits und der feststellbaren Atrophie der rechten Oberschenkelmuskulatur resultieren (VB 369 S. 39). Den gesamten medizinischen Akten lässt sich jedoch kein neuromuskuläres Defizit entnehmen. So wurde insbesondere im Bericht von Prof. Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, über das neurologische Konsilium vom 4. Juni 2021 festgehalten, dass klinisch, radiologisch und elektrophysiologisch kein Anhalt für eine peripher-neurogene Läsion bestehe, welche zu einer Atrophie der Oberschenkelmuskulatur hätte beitragen können. Der Unterschied [zwischen dem Umfang des rechten und des linken Oberschenkels] wäre am ehesten durch postoperative Inaktivität bzw. postoperativ ungleichmässige Belastung zu erklären, sofern die Asymmetrie präoperativ nicht schon vorbestehend gewesen sei (VB 244 S. 2), worauf auch Kreisärztin Dr. med. B._____ verwies (vgl. VB 316 S. 12). Zudem erweist sich die Beurteilung von Dr. med. C._____ und med. pract. D._____ als widersprüchlich, denn diese stellten fest, dass Arbeiten in Zwangshaltungen nicht möglich seien (vgl. VB 369 S. 41). Zugleich hielten sie jedoch prognostisch die Tätigkeit als Buschauffeur für -8- zumutbar, obwohl bei dieser Tätigkeit offensichtlich das Einnehmen von Zwangshaltungen erforderlich wäre. Im Übrigen stimmt das von Dr. med. C._____ und med. pract. D._____ festgelegte Belastungsprofil im Wesentlichen mit den von Kreisärztin Dr. med. B._____ formulierten Anfor- derungen an eine angepasste Tätigkeit überein, wobei Kreisärztin Dr. med. B._____ gar davon ausging, dass häufige Stellungswechsel möglich sein müssten (VB 316 S. 12 f.). Folglich erübrigte sich die Vorlage des Parteigutachtens an die Kreisärztin Dr. med. B._____. 6.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es treffe nicht zu, dass kein Anspruch auf Durchführung weiterer konservativer therapeutischer Massnahmen bestehe, weil keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Dr. med. C._____ habe auf verschiedene Massnahmen verwiesen, welche ärztlich überwacht und je nach Erfolg ausgebaut, abgebrochen oder durch andere Massnahmen ersetzt werden müssten. So habe er am 2. November 2022 ausgeführt, die inzwischen getroffenen Massnahmen seien durch Ärzte koordiniert worden und in der Zwischenzeit habe sich auch dank der Massnahmen ein positiver Trend abgezeichnet, die Arbeitsfähigkeit könne aber durch weitere ärztlich koordinierte Massnahmen noch weiter erhöht werden (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Der Beschwerdeführer steht ausweislich der Akten jedoch gar nicht mehr in medizinischer Behandlung. Der behandelnde Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, schloss nämlich die ärztliche Behandlung am 14. Dezember 2021 mangels weiterer Behandlungsoptionen respektive sinnvoller weiter- führender Abklärungen ab und bat die Beschwerdegegnerin um eine abschliessende Beurteilung (vgl. VB 294 S. 2). Die Vorbringen des Be- schwerdeführers sind daher nicht nachvollziehbar. Die Parteigutachter empfahlen sodann im Wesentlichen eine weitere Kräftigung der Muskulatur und eine konsequente Therapie der Fehlbelastungssyndrome (vgl. VB 352 S. 28). Rechtsprechungsgemäss steht die Annahme, dass der Beschwer- deführer weiter von Physiotherapie profitieren kann, dem Fallabschluss aber nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Fallabschluss setze den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen voraus. Die Beschwerdegeg- nerin habe den Fallabschluss verfügt, ohne sich überhaupt um die Einglie- derung gekümmert zu haben und ohne im Einspracheverfahren dazu irgendwelche Akten eingeholt zu haben (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). -9- 6.3.2. Der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch kann dann noch nicht beurteilt werden, wenn zwar der medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht ist, aber noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver- sicherung im Gange sind. Das Ergebnis solcher Massnahmen ist abzuwarten, wenn sie Unfallfolgen betreffen und geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditäts- grad zu beeinflussen. Relevante Massnahmen sind insbesondere die Umschulung gemäss Art. 17 IVG und die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG, nicht jedoch eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 18 zu Art. 19 UVG mit Hinweisen, unter anderem auf Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2). Vorliegend handelte es sich bei der durch die IV-Stelle, Kanton Aargau, durchgeführten Eingliederungs- massnahme um eine Arbeitsvermittlung (vgl. VB 358 S. 1), welche dem Fallabschluss somit nicht entgegenstand. Die Beschwerdegegnerin hatte demnach die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung nicht abzuwarten und war demnach auch nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Akten von der IV-Stelle einzuholen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass er im Rahmen der Eingliederungsmassnahme lediglich ein 75%iges Pensum erreicht habe und die Erkenntnisse der Eingliederungsbe- mühungen der kreisärztlichen Einschätzung diametral entgegenstehen würden (Beschwerde S. 14 f.), ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsvermittlung und damit keine "ausführliche berufliche Abklärung" im Sinne der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (vgl. Be- schwerde S. 14; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1) durchgeführt wurde. Der Bericht der G AG (VB 375 S. 1 f.) enthält denn auch keine objektiven Feststellungen zur Leistungsfähigkeit, sondern es werden im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben. Ein Bericht über einen Arbeitsversuch lässt per se ohnehin keine zuverlässigen Rückschlüsse bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person bzw. deren Arbeitsfähigkeit zu, weil es sich dabei nicht um eine medizinische Einschätzung handelt und die im Rahmen eines entsprechenden Arbeitsversuchs von der versicherten Person gezeigte Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden kann mit deren – unfallversicherungsrechtlich massgebendem – medizinisch-theoretisch bestehendem Leistungsvermögen. Eine ärztliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen im Bericht der G AG erübrigte sich somit. 6.4. Zusammenfassend bestehen an der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. B._____ keine auch nur geringen Zweifel, weshalb darauf - 10 - abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2015 vom 8. August 2015 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat somit den Fallabschluss zu Recht per 31. Juli 2022 vorgenommen. Gestützt auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. B._____ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit liegt hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit vor (vgl. VB 316 S. 13). 7. 7.1. Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs setzte die Beschwerde- gegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Ziff. 10-33 Verarbeitendes Gewerbe/Herst. v. Waren, Kompetenzniveau 1, Männer, auf Fr. 67'940.00 fest. Das Invalideneinkommen setzte sie anhand der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, sowie unter Berück- sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf Fr. 62'770.00 fest. Gestützt auf diese Vergleichseinkommen ging sie davon aus, dass keine erhebliche unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit resultiere (VB 381 S. 9 ff.). 7.2. 7.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen und macht geltend, dieses errechne sich aufgrund des statistischen Werts gemäss Ziff. 25 als Schweisser/Isoleur mit einem Ausgangsbetrag von Fr. 5'917.00 (Beschwerde S. 16). 7.2.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent- wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender - 11 - Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 7.2.3. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist unumstritten auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen, denn die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ging Konkurs (VB 104; vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Anwendung des Tabel- lenlohns des Kompetenzniveaus 2. Er hat jedoch nur die obligatorische Schule in Italien absolviert und arbeitete als Ungelernter in der vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Schweisser und Isoleur (VB 79 S. 1; 117 S. 1). Zudem übte er diese Tätigkeit lediglich rund vier Jahre aus; zuvor war er unter anderem in der Gastronomie tätig gewesen (VB 150 S. 4; 369 S. 2). Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt ein Einkommen von lediglich maximal Fr. 50'694.00 jährlich (VB 150 S. 4) erzielte, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nicht. Die Beschwerdegeg- nerin hat jedoch zu Unrecht auf die (allgemeinen) Ziffern 10 bis 33, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, abgestellt (vgl. VB 381 S. 11 f.), denn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweisser ist den Ziffern 24-25, Herstellung von Metallerzeugnissen, zuzuordnen (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2025). Es resultiert daher unter Anwendung der im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids aktuellsten Tabellenwerte (LSE 2020,TA1_tirage_skill_level, Metallerzeu- gung; Herst. v. Metallerzeugnissen, Ziff. 24-25, Kompetenzniveau 1, Männer), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; 2004-2022, Ziff. 24-25, 2022=41.3 h) und an die Nominallohnent- wicklung der Jahre 2020 bis 2022 (vgl. Tabelle T 1.2.10, "Nominallohn- index, Männer 2011-2022" des BfS, Total), ein Valideneinkommen von Fr. 67'470.00 (Fr. 5'465.00 x 12 x 41.3/40 x 106.3/106.7). 7.3. 7.3.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund der festgestellten unfall- bedingten Einschränkungen sowie der "persönlichen Situation" des Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug von 5 % (vgl. VB 381 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen, u.a. da er selbst bei leichten körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt sei (Beschwerde S. 16 f.). - 12 - 7.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab- zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 7.3.3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein pauschaler Abzug von 10 %, wie es für das Invalidenversicherungsrecht der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV vorsehe, zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 17), ist darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Norm existiert. Die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in der Unfallversicherung zudem nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 18 UVG, und Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Änderung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabel- lenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 5. April 2023, S. 15). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 16 ATSG). Der im Bereich des Invaliden- versicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) an- zuwenden. - 13 - Hinsichtlich des Merkmals der leidensbedingten Einschränkungen ist festzuhalten, dass gemäss beweiskräftiger (vgl. E. 6.4. hiervor) Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. B._____ in einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei Gehen über 300-500 Meter repetitiv eingeschränkt ist, Sitzen in Zwangshaltung für das rechte Knie nicht zumutbar ist, häufige Stellungswechsel am Arbeitsplatz möglich sein müssen, ohne kniende/kauernde Tätigkeiten, ohne Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebener Unterlage, eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. VB 316 S. 12 f.). Anders als beim vom Beschwerdeführer zitierten (vgl. Beschwerde S. 16) Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. dortige E. 4.4.2) bestehen vorliegend jedoch keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und auch kein erhöhter Pausenbedarf. Der LSE-Tabellenlohn umfasst zudem auch im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf lediglich leichte Tätigkeiten nicht grundsätzlich Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Weiter ist hinsichtlich des Merkmals der Nationalität/Aufenthaltskategorie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (VB 364 S. 1), was, statistisch gesehen, eine leicht lohnsenkende Wirkung hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kader- funktion, Männer, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]). Die weiteren Merkmale wirken sich ausweislich der Akten nicht weiter lohnsenkend aus. Gesamthaft ist daher der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % nicht zu beanstanden. Das von der Beschwerdegegnerin gestützt darauf errechnete Invalideneinkommen von Fr. 62'770.00 wird vom Beschwerdeführer nicht weiter bemängelt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 7 % (Fr. 67'470.00 - Fr. 62'770.00 / Fr. 67'470.00). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) damit zu Recht verneint. 8. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung bringt der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verfrüht geprüft, da die medizinische Behandlung nicht abgeschlossen sei und der Endzustand nicht erreicht sei (vgl. Beschwerde S. 11). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt – den Fallabschluss zu Recht per 31. Juli 2022 vorgenommen hat (vgl. E. 6.4. hiervor), weshalb sich die - 14 - Prüfung der Integritätsentschädigung nicht als verfrüht erweist. Die Beurteilung der Integritätsentschädigung durch Kreisärztin Dr. med. B._____ vom 11. April 2022 (VB 327) wird vom Beschwerdeführer sodann nicht konkret gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 zu bestätigen ist. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 15 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer