5. Zusammenfassend liegt ein Sachverhalt vor, welcher mittels Berichtigung zu korrigieren wäre, welche bei der Beschwerdegegnerin und nicht am hiesigen Gericht geltend zu machen ist. Im Übrigen läge keine die Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufende Bindungswirkung des Entscheides der Beschwerdegegnerin vor, womit ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem korrigierenden Feststellungsentscheid des hiesigen Gerichts entfiele. Beide Sachveralte führ(t)en zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde, weshalb dementsprechend zu entscheiden ist. 6. 6.1. Auf die Beschwerde zwecks Feststellung des Beginns der Wartezeit per 5. August 2022 ist nicht einzutreten.