Folglich ist nur schon aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen bestände aufgrund der vorgenannten Einigkeit der Parteien betreffend Beginn des Wartejahres per 5. August 2022 auch keine die Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufende Bindungswirkung des Entscheides der Beschwerdegegnerin für die -5- berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, womit auf die Beschwerde auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten wäre.