Die Beschwerdegegnerin informierte in der Folge die (im IV-Verfahren einbezogene) berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers telefonisch sowie via E-Mail über diesen Verschrieb. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung habe daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass dies nachvollziehbar und klar sei (VB 56 f.). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren äusserte sich die berufliche Vorsorgeeinrichtung (Beigeladene) nicht gegenteilig.