Mit Verfügung vom 11. März 2024 passte die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit "[a]ufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses […] wunschgemäss" auf den 5. August 2023 an (VB 53 S. 4). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, handelt es sich hierbei um einen offensichtlichen Verschrieb. Würde dieser Beginn der Wartezeit zutreffen, würde der Rentenbeginn (1. August 2023) vor den Beginn der Wartezeit fallen, was offensichtlich nicht der Fall sein kann. Die Beschwerdegegnerin informierte in der Folge die (im IV-Verfahren einbezogene) berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers telefonisch sowie via E-Mail über diesen Verschrieb.