3. Mit Vorbescheid vom 8. November 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig sei und die gesetzliche einjährige Wartezeit per dieses Datum beginne (Vernehmlassungsbeilage [VB] 43 S. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 Einwände und beantragte, die einjährige Wartefrist sei per 5. August 2022 zu eröffnen (VB 48 S. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2024 passte die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit "[a]ufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses […] wunschgemäss" auf den 5. August 2023 an (VB 53 S. 4).