2.3. Festlegungen der Invalidenversicherung über Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs sind für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich verbindlich. Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren einbezogen worden ist. Die IVrechtliche Betrachtungsweise darf sodann "aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten" (bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses) nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Zudem muss die konkrete Fragestellung für die Beurteilung der IV-Rentenberechtigung entscheidend gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).