Art. 77 AHVV begründet einen Anspruch auf die Korrektur eines solchen Fehlers. Obwohl der in aArt. 85 Abs. 1 IVV (in Kraft gewesen bis 31. 12. 2007) enthaltene Verweis versehentlich eliminiert wurde, ist die Norm auch in der Invalidenversicherung weiterhin anwendbar. Es handelt sich dabei um eine reine Berichtigung, welche keinen Rückkommenstitel voraussetzt, nicht aber um eine generelle Wiedererwägung der Verwaltungsverfügung. Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer formlosen Berichtigung von Rechnungsfehlern als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz seit langem anerkannt (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 59 zu.