2.2. Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten im Entscheid sind von der Behörde zu berichtigen. Unrichtigkeit liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt eine inhaltliche Aussage trifft, welche die Behörde nicht treffen wollte. Berichtigungsfähig sind aber nur Fehler in der Abfassung des Entscheides, die auf Flüchtigkeit oder Unachtsamkeit zurückzuführen sind, nicht aber Denkfehler. Solche sind mittels Beschwerde anzufechten.