1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei entgegen den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht seit dem 5. August 2023, sondern bereits seit dem 5. August 2022 arbeitsunfähig, weshalb die gesetzliche einjährige Wartefrist bereits per 5. August 2022 eröffnet worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Bindungswirkung des IV-Entscheids für die berufliche Vorsorgeeinrichtung zu korrigieren, auch wenn es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handle (Beschwerde S. 3 ff.).