2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. In Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2024 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 05. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig ist und die gesetzliche Wartefrist am 5. August 2022 begonnen hat. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.