Mit Verfügung vom 11. März 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2023 und hielt fest, dass gestützt auf die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse die einjährige Wartezeit bereits per 5. August 2023 (sic!) eröffnet werde. Mit E-Mail vom 26. April 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass bezüglich Beginn der einjährigen Wartezeit ein Schreibfehler unterlaufen sei und die gesetzliche Wartezeit per 5. August 2022 und nicht 2023 eröffnet werde.